Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1666 BGB, § 1684 BGB
Teilentzug der Alleinsorge als ultima ratio - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilentzug der Alleinsorge als ultima ratio
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 1666, 1684
Sorgerechtsentzug, milderes Mittel - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 1666 ; BGB § 1684
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils wegen konfliktbeladener Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Teilentzug der Alleinsorge bei unzureichender Umsetzung gerichtlicher Umgangsregelung
Verfahrensgang
- AG Gelnhausen, 10.11.2016 - 61 F 178/16
- AG Gelnhausen, 30.11.2016 - 61 F 178/16
- OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 1841
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07
Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354).Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567).
- BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14
Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
- BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG, NJW 1968, 2233). - BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09
Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). - BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). - BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354). - EGMR, 08.04.2004 - 11057/02
Entziehung der elterlichen Sorge
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). - OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05
Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 , …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). - OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).
- OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 4 UF 189/19
Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713-716; FamRZ 2008, 492-493; FamRZ 2005, 585-590; Senat FamRZ 2017, 1841-1843). - OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2017, 1841). - OLG Düsseldorf, 12.02.2020 - 1 UF 182/19
Unwirksamkeit einer Beratungsauflage
Dies kann nämlich die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigen, zu der es gehört, unbefangen Umgang mit seinem Vater zu pflegen und hierin von der Mutter unterstützt zu werden, um die Lebenswelt auch des Vaters kennenzulernen (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1841, 1842).Im Fall einer im Hinblick auf den Umgang des Kindes bestehenden Gefährdungslage ist der Erlass einer vollstreckbaren Umgangsregelung gemäß § 1684 BGB als gegenüber einem Sorgerechtseingriff milderes Mittel vorrangig (…BGH, FamRZ 2016, 1752, Rn. 46; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1841, 1843).
- OLG Schleswig, 16.04.2019 - 10 UF 13/19
Elterliche Sorge: Sorgerechtsentziehung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
Soweit gerügt wird, dass das Recht zur Umgangsbestimmung entzogen werden müsse, weist der Senat darauf hin, dass als mildere Maßnahme grundsätzlich eine von den Verfahrensbeteiligten anzuregende und dann von Amts wegen zu treffende Umgangsentscheidung des Familiengerichts als milderes Mittel vorrangig ist (…BGH FamRZ 2016, 1752 Rn. 47; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1841; OLG Koblenz FamRZ 2017, 301). - OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20
Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig …
Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2017, 1841). - AG Bocholt, 31.08.2022 - 16 F 115/19
Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters zum gemeinsamen Kind bei …
Dies kann nämlich die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigen, zu der es gehört, unbefangen Umgang mit seinem Vater zu pflegen und hierin von der Mutter unterstützt zu werden, um die Lebenswelt auch des Vaters kennenzulernen (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1841, 1842).